RL beantragte bei der Landeshauptstadt Wiesbaden die Ausstellung eines neuen Personalausweises mit dem ausdrücklichen Wunsch, dass dieser ohne Fingerabdruckbild im Chip ausgestellt wird. Die Landeshauptstadt Wiesbaden lehnte dies ua mit der Begründung ab, dass der Ausweis nicht ohne Fingerabdruck des Inhabers ausgestellt werden könne, da dieser nach dem deutschen Gesetz zur Durchführung der VO (EU) 2019/1157 (FN 1) zwingend erforderlich sei. RL erhob Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden und beantragte, die Ausstellung des neuen Personalausweises anzuordnen. Das Gericht legte die Rechtssache dem Gerichtshof vor. Zum einen bezweifelte es, dass die auf der Grundlage von Art 21 Abs 2 AEUV erlassene VO auf der richtigen Rechtsgrundlage erlassen wurde. Zweitens bemängelte es, dass keine Datenschutz-Folgenabschätzung gem Art 35 Abs 10 DSGVO durchgeführt worden sei. Drittens stellte es die Vereinbarkeit von Art 3 Abs 5 der VO mit Art 7 über das Recht auf Privatleben und Art 8 über das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten der Grundrechte-Charta in Frage.

