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Dienstgeberhaftungsprivileg bei Unfall eines Schülers während Freizeit in der Ganztagsschule

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2024/167AnwBl 2024, 344 - 345 Heft 6 v. 29.5.2024

Der Kläger ist Schüler einer von der Beklagten betriebenen Volksschule (ganztägige Schule mit Tagesbetreuung). Er wurde während der Nachmittagsbetreuung auf dem Schulgelände durch einen von Mitschülern in Bewegung gesetzten "Punchingball" verletzt. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes bestehen ganztägige Schulformen aus einem Unterrichts- und einem Betreuungsteil. Dabei ist die Tagesbetreuung in eine (gegenstandsbezogene und individuelle) Lernzeit sowie in Freizeit unterteilt. Letztere ist nach durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit bestimmten anderen Qualifikationen zu "besorgen".

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