Der Kläger ist Schüler einer von der Beklagten betriebenen Volksschule (ganztägige Schule mit Tagesbetreuung). Er wurde während der Nachmittagsbetreuung auf dem Schulgelände durch einen von Mitschülern in Bewegung gesetzten "Punchingball" verletzt. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes bestehen ganztägige Schulformen aus einem Unterrichts- und einem Betreuungsteil. Dabei ist die Tagesbetreuung in eine (gegenstandsbezogene und individuelle) Lernzeit sowie in Freizeit unterteilt. Letztere ist nach durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit bestimmten anderen Qualifikationen zu "besorgen".

