Bei der hier vom Kläger erhobenen Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB handelt es sich um eine spezifische Feststellungsklage zur Abwehr der von ihm behaupteten Anmaßung einer Dienstbarkeit durch den Beklagten. Für diese Klage ist vorausgesetzt, dass der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe als Dienstbarkeitsberechtigter ein Recht, das Grundstück des Klägers zu nutzen. Der Beweis der Behauptung, dass der Beklagte sein Recht aus einer Dienstbarkeit ableitet, ist dem Kläger hier nicht gelungen. Der Kläger hat nie geltend gemacht, dass der Beklagte als behaupteter Eigentümer seines Grundstücks sich anmaßt, dieses zu nutzen. Die Behauptung der Anmaßung des Eigentums wäre auch - anders als der Kläger meint - gegenüber der Behauptung, durch eine Servitut zur Nutzung berechtigt zu sein, ein Aliud. Auf der Grundlage von § 405 ZPO könnte daher dem Feststellungsbegehren nicht eingeschränkt stattgegeben werden.

