Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkberechtigung (§ 3 FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 3 Abs 1 Z 4 FSG iVm §§ 10 f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem Führerschein (§ 13 FSG) dar. Das Erwirken eines allenfalls rechtswidrigen Hoheitsakts (hier die - ges fingierte - behördliche Mitwirkung an der Erteilung einer Lenkberechtigung) wird von § 228 StGB nicht erfasst. § 228 Abs 1 StGB kann auch nicht im Hinblick auf den bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 11 Abs 1 und 2, § 11a Abs 1 und 4 FSG sowie § 1 FSG-PV) von der - gem § 3 Abs 5 FSG bestellten, funktionell als Beamter einschreitenden - Aufsichtsperson erstellten Ergebnisausdruck (§ 3 Abs 5 FSG-PV) erfüllt sein. Denn dieser Norm zufolge hat die Aufsichtsperson die Identität der Kandidaten festzustellen, die Prüfung zu starten und nach deren Beendigung die Prüfungsergebnisse einzusammeln, die Prüfsummen zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben, den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben sowie die Prüfungsergebnisse in das Führerscheinregister (§§ 16 ff FSG) einzutragen und sie der Beh zu übermitteln.

