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Rechtsmittel - VO 1049/2001 - Art 4 Abs 2 - Ausnahmen - Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt würde - Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung - Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommene harmonisierte Normen - Urheberrechtlicher Schutz - Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit - Grundsatz der Transparenz - Grundsatz der Offenheit - Grundsatz des guten Regierens

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/140AnwBl 2024, 274 - 275 Heft 5 v. 29.4.2024

Die NGOs Public.Resource.Org und Right to Know forderten die Kommission auf, ihnen Zugang zu vier vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten harmonisierten technischen Normen für die Sicherheit von Spielzeug zu gewähren. Die Kommission lehnte dies unter Berufung auf Art 4 Abs 2 VO 1049/2001 (FN 1) (Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums) ab. Die NGOs erhoben daraufhin Nichtigkeitsklage vor dem Gericht, die jedoch abgewiesen wurde. Die NGOs legten daher beim Gerichtshof Rechtsmittel ein. Sie waren erstens der Ansicht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, die betroffenen harmonisierten Normen als geschütztes geistiges Eigentum zu betrachten. Zweitens machten sie einen Rechtsfehler in Bezug auf das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des letzten Satzes von Art 4 Abs 2 VO 1049/2001 geltend.

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