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Vorabentscheidungsersuchen - Asylpolitik - RL 2011/95/EU - Normen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz - Inhalt dieses Schutzes - Art 5 - An Ort und Stelle entstehender Bedarf an internationalem Schutz - Nachträglicher Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Art 5 Abs 3 - Begriff der "Umstände, die der Antragsteller seit dem Verlassen des Herkunftslandes aus eigener Entscheidung geschaffen hat" - Missbräuchliche Absicht und Missbrauch des anzuwendenden Verfahrens - Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat, die nicht Ausdruck und Fortsetzung der im Herkunftsland vertretenen Überzeugungen oder Orientierungen sind - Religionswechsel

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/139AnwBl 2024, 274 Heft 5 v. 29.4.2024

JF, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte erfolglos Asyl in Österreich. Später stellte JF einen Folgeantrag, diesmal unter Berufung auf seine Konvertierung zum Christentum und die daraus resultierende Furcht vor Verfolgung im Iran. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) lehnte auch diesen Antrag ab und verweigerte auf Grundlage von § 3 Abs 2 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, da die geltend gemachte Verfolgungsgefahr einen Nachfluchtgrund darstelle und vom Antragsteller selbst geschaffen worden sei. In weiterer Folge legte der Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung von RL 2011/95 (FN 1) vor.

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