JF, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte erfolglos Asyl in Österreich. Später stellte JF einen Folgeantrag, diesmal unter Berufung auf seine Konvertierung zum Christentum und die daraus resultierende Furcht vor Verfolgung im Iran. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) lehnte auch diesen Antrag ab und verweigerte auf Grundlage von § 3 Abs 2 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, da die geltend gemachte Verfolgungsgefahr einen Nachfluchtgrund darstelle und vom Antragsteller selbst geschaffen worden sei. In weiterer Folge legte der Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung von RL 2011/95 (FN 1) vor.

