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Fortbestand der "Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet"

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/129AnwBl 2024, 271 Heft 5 v. 29.4.2024

Ein B, mit dem die bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB abgelehnt wird, muss begründete (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Annahmen mit Sachverhaltsbezug enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass "die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet" (§ 47 Abs 2 StGB; als eine normative Kategorie), weiterhin besteht.

11 Os 80/23h

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