1. Die Beendigung einer GesbR erfolgt zweiaktig: Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterscheidet daher in Anlehnung an die §§ 145 bis 158 UGB die Auflösung der GesbR (§§ 1208 bis 1216 ABGB) vom Stadium der Liquidation (§§ 1216a bis 1216e ABGB). An die Verwertungsphase, in der das Gesellschaftsvermögen "versilbert" wird (§ 1216b Abs 1 Satz 1, § 1216c ABGB), schließt die Aufteilungsphase an, die der Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter dient (§ 1216e ABGB).

