1. § 1494 ABGB regelt zum Schutz von minderjährigen Personen die Hemmung der Ersitzungs- und Verjährungszeit von deren Ansprüchen: Die Ersitzungs- oder Verjährungszeit beginnt so lange nicht zu laufen, als der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat (oder der gesetzliche Vertreter an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist). Eine einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft nach § 1494 ABGB zwar fort; sie kann aber nie früher als zwei Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden.

