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Zur Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB (Ansprüche einer GmbH aus verbotener Einlagenrückgewähr)

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/125AnwBl 2024, 269 - 270 Heft 5 v. 29.4.2024

1. § 1494 ABGB regelt zum Schutz von minderjährigen Personen die Hemmung der Ersitzungs- und Verjährungszeit von deren Ansprüchen: Die Ersitzungs- oder Verjährungszeit beginnt so lange nicht zu laufen, als der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat (oder der gesetzliche Vertreter an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist). Eine einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft nach § 1494 ABGB zwar fort; sie kann aber nie früher als zwei Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden.

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