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Zur Verwendung des eigenen Namens als Marke

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/124AnwBl 2024, 269 Heft 5 v. 29.4.2024

1. § 10 Abs 1 MarkSchG gewährt dem Markeninhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, das mit denjenigen gleich ist, für welche die Marke eingetragen ist; 2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, welche die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

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