Im Disziplinarerkenntnis sind Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen.
Mitglieder des Disziplinarrats, die an einem aufgehobenen Erkenntnis mitgewirkt haben, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
22 Ds 2/23y
Im Disziplinarerkenntnis sind Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen.
Mitglieder des Disziplinarrats, die an einem aufgehobenen Erkenntnis mitgewirkt haben, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
22 Ds 2/23y
