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Disziplinarverfahrensrecht

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2024/120AnwBl 2024, 256 Heft 4 v. 26.3.2024

Im Disziplinarerkenntnis sind Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen.

Mitglieder des Disziplinarrats, die an einem aufgehobenen Erkenntnis mitgewirkt haben, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

22 Ds 2/23y

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