Nach § 13 StGB ist jeder an einer Tat Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen. Damit können mehrere an einer Tat - gleich in welcher Täterschaftsform des § 12 StGB - Mitwirkende verschiedene strafbare Handlungen verantworten. Soweit also der unmittelbare Täter mehr an Unrecht (quantitativer Exzess) oder aber anderes Unrecht (quantitativer Exzess) verwirklicht, als der Beitragstäter in seinem Vorsatz aufgenommen hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beitragstäters nach der vom unmittelbaren verwirklichten strafbaren Handlung aus. Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach § 12 dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so ist zu beachten, dass der Versuch eines sonstigen Tatbeitrags straflos ist. Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrags setzt voraus, dass die Tat des unmittelbaren Täters wenigstens das Versuchsstadium erreicht.

