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Straftat als Bedingung für vorbeugende Maßnahme

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/102AnwBl 2024, 211 Heft 4 v. 26.3.2024

Einziehung nach § 26 StGB setzt - auch im Fall eines Freispruchs vom korrespondierenden Anklagevorwurf (vgl § 26 Abs 3 StGB) - eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, voraus. Eine solche liegt (nur) dann vor, wenn der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Schuldausschließungsgründe, persönliche Strafausschließungsgründe, Rücktritt vom Versuch und Verjährung hindern die Einziehung nicht.

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