§ 108 AußStrG ist zwar auf noch nicht 14-Jährige grundsätzlich nicht anzuwenden. Dessen ungeachtet kommt nach stRsp der Verweigerung des Kontakts mit dem Vater durch unmündige Minderjährige ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden unbeeinflussten Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll. Dadurch könne nämlich die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden.

