1. Für die einstweilige Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG ist der unwiederbringliche Nachteil für die Gesellschaft und nicht für den anfechtenden Gesellschafter zu bescheinigen.
2. Neben der einstweiligen Verfügung des § 42 Abs 4 GmbHG stehen aber auch einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Verfügung.

