1. Ein Aufsichtsratsmitglied ist auf Antrag einer Minderheit vom Gericht nach § 30b Abs 5 GmbHG abzuberufen, wenn diese Minderheit zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreicht und zusätzlich ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt allerdings nur vor, wenn die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft für die Gesellschaft durch pflichtwidriges und gesellschaftsschädigendes Verhalten unzumutbar ist.

