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Zum Antrag der Minderheit auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/259AnwBl 2019, 661 Heft 11 v. 7.11.2019

1. Ein Aufsichtsratsmitglied ist auf Antrag einer Minderheit vom Gericht nach § 30b Abs 5 GmbHG abzuberufen, wenn diese Minderheit zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreicht und zusätzlich ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt allerdings nur vor, wenn die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft für die Gesellschaft durch pflichtwidriges und gesellschaftsschädigendes Verhalten unzumutbar ist.

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