Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnsitze iSd BAO, ist Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 EStG 1988 jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der Hauptwohnsitz-Meldung kommt dabei keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen.