1. Eine analoge Anwendung von § 1266 ABGB aF auf das wechselseitige Testament kommt nicht in Betracht.
2. Die auch nur floskelhafte Setzung der Noterben auf den Pflichtteil stellt in Verbindung mit der Einsetzung der "gemeinsamen diesehelichen Kinder" als Ersatzerben eine ausreichende Vorsehung für mögliche künftige Nachkommen iSd § 778 ABGB aF dar.