Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrats.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtsmittelbeschränkung.
23 Ds 1/19b
Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrats.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtsmittelbeschränkung.
23 Ds 1/19b