Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung von Einkünften von Erfinder/inne/n aus der Verwertung der Erfindung durch andere Personen ist gem § 38 EStG 1988 - bei Fehlen eines aufrechten Patentschutzes in Österreich - insb das tatsächliche Vorliegen eines Patentschutzes an dem Ort der Verwertung.