Da die Kapitalerhaltungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert, ist es nicht zweifelhaft, dass die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter grundsätzlich einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen kann. Dem Argument der Beklagten, es sei nicht davon auszugehen, dass sie keinerlei Gegenleistung für das Wohnungsgebrauchsrecht erbracht hätten, sind die Feststellungen des ErstG entgegenzuhalten, wonach die Beklagten für ihre Funktionen neben dem Wohnungsgebrauchsrecht entlohnt wurden, das Wohnungsgebrauchsrecht also nicht streng in die Entlohnung eingerechnet wurde. Im Übrigen wären die Beklagten für die Gleichwertigkeit ihrer Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig gewesen, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden Rückgewähr von Einlagen.