Der Anspruch auf den Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe iSd § 1331 HS 2 ABGB setzt eine besondere Gefühlsbeziehung zur Sache (etwa zu einem Erb- oder Erinnerungsstück) voraus. Selbst wenn man unterstellte, die Beklagte habe mutwillig und aus Schadenfreude gehandelt, stünde im vorliegenden Fall eine Abgeltung des behaupteten "Affektionsinteresses" nicht zu. Die Hecke war ein natürlicher Ausläufer eines Waldbestands gewesen, wobei überhaupt nur einzelne Pflänzchen von der Klägern gesetzt worden waren; ihre Pflege galt, soweit sie überhaupt notwendig gewesen war, der Erreichung eines entsprechenden Sicht- und Lärmschutzes. Eine iSd § 1331 ABGB geforderte enge Gefühlsbeziehung zu dieser (pflegeleichten) Hecke ließ sich laut OGH aus den von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen nicht ableiten; es gehe vielmehr um die Schutzfunktion der Hecke, also um ihren gewöhnlichen "Gebrauch". Wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache stehe aber kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden zu.