1. Die StPO verlangt - im Einklang mit der Rsp des EGMR - in Betreff mangelnder Bedenken an im U I. Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen.
1. Die StPO verlangt - im Einklang mit der Rsp des EGMR - in Betreff mangelnder Bedenken an im U I. Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen.