§ 20 Abs 3 VfGG, § 219 ZPO
Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens: Akteneinsicht kommt grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht; Ausnahme nur, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen (wie eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein nachfolgendes Verfahren vor dem EGMR) glaubhaft gemacht werden.