Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG
Plandokument Nr 7984, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 1.6.2017
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments wegen fehlender rechtlicher Betroffenheit mangels Nachbareigenschaft im Bauverfahren: Wenn dem Antragsteller im baurechtlichen Verfahren keine Nachbareigenschaft zukommt, kann ihn die angefochtene Verordnung auch nicht in seiner Rechtssphäre berühren, sodass es ihm an der Antragslegitimation gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG aus diesem Grund mangelt.