( § 1325 ABGB , § 1489 ABGB ) Vom Verletzten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verlangen, um seinen Schmerzengeldanspruch mit Leistungsklage geltend machen zu können, überspannt in der Regel dessen Erkundigungsobliegenheit.
€ 10.174,20 Schmerzengeld: Vergiftung; nicht ausgleichbare Störung des Binocularsehens in Form von Doppelbildern als Dauerfolge; die Doppelbilder können nur durch die Verwendung einer Augenklappe vermieden werden.