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§ 7 NoVA-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Übermittlung von Unterlagen

§ 7.

Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:

  1. 1. die Rechnung;
  2. 2. den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
  3. 3. den Zollbescheid;
  4. 4. einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
  5. 5. eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278793

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