Übermittlung von Unterlagen
§ 7.
Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:
- 1. die Rechnung;
- 2. den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
- 3. den Zollbescheid;
- 4. einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
- 5. eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20013206
Dokumentnummer
NOR40278793
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