vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 NoVA-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr

§ 2.

(1) Für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr mittels Bescheid hat der Antragsteller (Parteienvertreter) bei Antragstellung

  1. 1. den Ermächtigungsbescheid gemäß § 30a Abs. 8 KFG 1967 vorzulegen;
  2. 2. darzustellen, dass er über genügend geeignetes Personal mit ausreichend Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes verfügt. Folgende Kenntnisse sind erforderlich:
  1. a) Kenntnis der Bestimmungen des NoVAG 1991, Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 und der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, die die Subsumtion der möglichen Sachverhalte unter die steuerbaren Vorgänge, die maßgebliche Bemessungsgrundlage, die Tarifberechnung sowie die Abgabenerhebung, betreffen.
  2. b) Kenntnis der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen in den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die die Erhebung von Zulassungssteuern und die Umsatzsteuer betreffen.
  3. c) Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des KFG 1967 und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der jeweils geltenden Fassung, die die kraftfahrrechtliche Einstufung von Kraftfahrzeugen, die Genehmigungsdatenbank sowie Zulassungsverpflichtung betreffen.
  4. d) Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 in der jeweils geltenden Fassung.
  5. e) Kenntnis der Informationsquellen für Werte in den einzelnen Datenfeldern der Genehmigungsdatenbank und deren Bedeutung bei der Selbstberechnung der Abgaben.
  1. 3. durch Vorlage von Strafregisterbescheinigungen, die Zuverlässigkeit des Personals zu bescheinigen. Die Strafregisterbescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein;
  2. 4. darzustellen, dass er über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben verfügt;
  3. 5. darzustellen, dass sämtliche Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.

(2) Der Antrag ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline über die Funktion „Sonstige Anbringen“ einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278788

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)