Allgemeine Vorschriften
§ 1.
Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die notwendigen Daten und deren Übermittlung für die Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter).
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20013206
Dokumentnummer
NOR40278787
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