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§ 10 NoVA-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Aufhebung der Sperre

§ 10.

Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen:

  1. 1. die Höhe der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe;
  2. 2. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
  3. 3. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
  4. 4. den Zeitpunkt der Selbstberechnung.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278796

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