Aufhebung der Sperre
§ 10.
Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen:
- 1. die Höhe der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe;
- 2. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
- 3. den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
- 4. den Zeitpunkt der Selbstberechnung.
- Zudem sind die Unterlagen und sonstigen Grundlagen zur Selbstberechnung in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20013206
Dokumentnummer
NOR40278796
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