Flexibler Netzzugang
§ 22.
(1) Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat.
(2) Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Abs. 1 hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben
- 1. die Anzahl der laufenden Verträge,
- 2. die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
- 3. eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
- 4. die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
- 5. den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.
(3) Bei den Angaben nach Abs. 2 Z 1 und 2 ist
- 1. nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,
- 2. nach Netzebenen zu differenzieren,
- 3. eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
- 4. nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278776
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