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§ 22 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Flexibler Netzzugang

§ 22.

(1) Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat.

(2) Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Abs. 1 hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben

  1. 1. die Anzahl der laufenden Verträge,
  2. 2. die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
  3. 3. eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
  4. 4. die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
  5. 5. den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.

(3) Bei den Angaben nach Abs. 2 Z 1 und 2 ist

  1. 1. nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,
  2. 2. nach Netzebenen zu differenzieren,
  3. 3. eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
  4. 4. nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278776

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