Weitere und längerfristige Planungsüberlegungen
§ 19.
(1) In den weiteren und längerfristigen Planungsüberlegungen sind Maßnahmen im Sinne des Art. 13Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 zu beschreiben, die dazu beitragen, dass die Abregelung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vermieden bzw. reduziert wird.
(2) Optional kann im Rahmen dieses Kapitels auch ein über den zehnjährigen Planungshorizont hinausgehender Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278773
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