Netzentwicklungsprogramm
§ 18.
(1) Gleichartige oder artverwandte Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 sind in einem Netzentwicklungsprogramm zusammenfassend darzustellen.
(2) Die Darstellung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. Allgemeine Daten: eindeutige Bezeichnung des Programmes, Netz- und Spannungsebene(n), Status, voraussichtliche Laufzeit und geplantes Datum der Finalisierung, Erläuterung der Einzelmaßnahmen oder Umsetzungsschritte des Programmes, gegebenenfalls die Anzahl und den Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahmen,
- 2. Beschreibungen der Auslöser, Ziele und Maßnahmen des Programmes samt allfälliger Auswirkungen auf Netzanschlusskapazitäten und Zusammenhänge mit der Nutzung von Flexibilitäten und
- 3. tatsächliche oder planmäßige Gesamtkosten des Programms.
(3) Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind im jeweiligen Netzentwicklungsprogramm und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprogramm darzustellen.
Schlagworte
Netzebene
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278772
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