1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand
§ 1.
Diese Verordnung
- 1. konkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 119 ElWG bei der Regulierungsbehörde,
- 2. konkretisiert die in § 118 Abs. 3 ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,
- 3. gibt ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Verteilernetzentwicklungsplans vor und
- 4. legt eine Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln fest.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278755
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