Minderung der Treibhausgasemissionen
§ 2.
(1) Damit erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs für die in § 6 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 70% betragen.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist die durch die Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs erzielte Treibhausgaseinsparung nach den Vorgaben der delegierten Verordnung gemäß Art. 29a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berechnen.
(3) Wirtschaftsteilnehmer haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013193
Dokumentnummer
NOR40278514
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