vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 LFBAG-APO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).

Schwerpunktausbildungen

§ 7.

(1) Sofern für einzelne Ausbildungsgebiete im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan (Anlage) sowie im jeweiligen Prüfungsplan (Anlage) Ausbildungen und Prüfungen in Bezug auf schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgelegt sind (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024), ist es für die Lehrlinge bzw. anderen Prüfungskandidaten notwendig, dass sie die mindestens einjährige besondere Verwendung durchlaufen und den entsprechenden Vorbereitungslehrgang bzw. die entsprechende Spezialausbildung erfolgreich absolviert haben um zur vorgesehenen Zusatzprüfung im Ausbildungsschwerpunkt (§ 9 Abs. 8) zugelassen zu werden.

(2) Der Nachweis über eine mindestens einjährige besondere Verwendung gilt auch dann als erbracht, wenn einzelne Elemente der besonderen Verwendung aufgrund saisonaler Gegebenheiten nicht das ganze Jahr über, aber zumindest acht Monate lang, ausgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278407

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)