Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
§ 4.
(1) Die Erfüllung der in § 8 Abs. 1 und 2 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen, um eine Lehre im Sinne von § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 antreten zu dürfen, ist unbeschadet des Abs. 2 und des Abs. 3 durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder durch eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.
(2) Stellt der Lehrberuf gemäß den in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan angeführten sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen besondere Anforderungen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle insbesondere auf der Grundlage von Augenschein oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Gutachten festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
(3) Für den Antritt einer Lehre im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. Z 16 LFBAG 2024) gelten die in § 8 Abs. 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt:
- 1., wenn die persönliche und körperliche Eignung durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis und ein fachpsychologisches Zeugnis nachgewiesen wird, aus welchen insbesondere auch hervorgeht, dass gegen den Umgang und Besitz des Lehrlings mit Schusswaffen keine Bedenken bestehen. Die Vertrauenswürdigkeit ist durch einen Strafregisterauszug zu bescheinigen, der nicht älter als drei Monate ist, und
- 2., wenn die sachliche Eignung durch die Vorlage einer in einem österreichischen Bundesland gültigen Jagdkarte, die aktuell zum Jagen in einem Bundesland in Österreich berechtigt, und durch ein positives Abschlusszeugnis einer forstkundlichen Ausbildung, die den Anforderungen des § 8 Abs. 4 LFBAG 2024 entspricht, nachgewiesen wird. Sofern keine Jagdkarte vorgelegt werden kann, die Zeugnisse gemäß Z 1 und die forstliche Vorbildung gemäß Satz 1 jedoch vorliegen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben, dass eine gültige Jagdkarte längstens bis zum Ende des ersten Lehrjahres vorzulegen ist und dass der Lehrberechtigte dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die § 55 und § 56 LFBAG 2024 sind anzuwenden.
Schlagworte
Lehrlingsbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20013189
Dokumentnummer
NOR40278404
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