Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Bewertung der Prüfungsleistung und Festlegung der Prüfungsergebnisse
§ 17.
(1) Die jeweilige Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Prüfung in einer nicht öffentlichen Sitzung zu beraten und abzustimmen. Die Prüfungskommission beschließt dabei mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, die der Vorsitzende geteilt hat.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben gegenüber Dritten hinsichtlich aller Prüfungsvorgänge Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(3) Die Leistung des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen ist mit folgenden Beurteilungsstufen (Noten) zu bewerten:
- 1. mit „Sehr gut“ (1), wenn die Leistungen des Prüfungskandidaten zeigen, dass er die nach Maßgabe des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Prüfungsstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und er, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens zeigt;
- 2. mit „Gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst worden sind;
- 3. mit „Befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst worden sind;
- 4. mit „Genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst worden sind und erwartet werden kann, dass der Prüfungskandidat trotz der aufgetretenen Mängel den im Ausbildungsgebiet gestellten Anforderungen entsprechen wird;
- 5. mit „Nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, dass der Prüfungskandidat den im Ausbildungsgebiet gestellten Anforderungen entsprechen wird.
(4) Wenn der Prüfungskandidat den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe beeinflusst hat, ist dies durch die Prüfungskommission bei der Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten in diesem Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand zu berücksichtigen. § 16 Abs. 6 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen, für die keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, sind die Bewertungen „erfolgreich teilgenommen“ („et“) bzw. „bestanden“ („b“) oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ („net“) bzw. „nicht bestanden“ („nb“) zu vergeben.
(6) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Prüfungsgegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Prüfungsgegenstand zu beschließen. Wenn dies erforderlich erscheint, sind die einzelnen Teilprüfungsergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, durch die zuständige Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verschieden zu gewichten. Wenn eine Gewichtung erfolgt ist, ist das Prüfungsergebnis unter Berücksichtigung der vorgenommenen Gewichtung mit folgenden Beurteilungsstufen (Noten) zu bewerten:
- 1. für einen Durchschnitt, der unter eineinhalb (1,5) liegt, mit der Note „Sehr gut“ (1);
- 2. für einen Durchschnitt, der unter zweieinhalb (2,5) liegt, mit der Note „Gut“ (2);
- 3. für einen Durchschnitt, der unter dreieinhalb (3,5) liegt, mit der Note „Befriedigend“ (3);
- 4. für einen Durchschnitt, der kleiner oder gleich vier (4,0) ist, die Note „Genügend“ (4) und
- 5. für einen Durchschnitt über vier (4,0) liegt, mit der Note „Nicht genügend“ (5).
- Eine positive Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes darf nur dann vergeben werden, wenn alle Teilprüfungsnoten positiv sind.
(7) Auf Basis der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg einer Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung festzustellen. Die Prüfung ist
- 1. mit „ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Notendurchschnitt zwischen eins (1,0) und eineinhalb (1,5) liegt und kein „Genügend“ (4) in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,
- 2. mit „gutem Erfolg bestanden“, wenn der Notendurchschnitt zwar nicht im Bereich der in Z 1 genannt ist, aber nicht über zwei (2,0) liegt und kein „Genügend“ (4) in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,
- 3. „bestanden", wenn kein Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden ist,
- 4. „nicht bestanden", wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ (5) bewertet wurden,
- zu bewerten.
(8) Zwischennoten sind bei Zeugnisnoten unzulässig. Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen sollen, gelten als nicht beigesetzt.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle, Facharbeiterprüfung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20013189
Dokumentnummer
NOR40278417
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