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Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

§ 0

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2026

Typ

Vertrag – Kasachstan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Unterzeichnungsdatum

28.02.2025

Index

49/06 Schubverkehr

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

StF: BGBl. III Nr. 47/2026

Sprachen

Deutsch, Englisch, Kasachisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 18. März 2025 bzw. 20. März 2026 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Mai 2026 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan – nachfolgend als „die Parteien“ bezeichnet,

ZUM ZWECK der Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung irregulärer Migration durch Verstärkung der Zusammenarbeit;

IM BEWUSSTSEIN der erheblichen Zunahme des Menschenhandels durch organisierte Kriminalität,

IM WUNSCH, auf der Grundlage dieser Vereinbarung und der Gegenseitigkeit schnelle und wirksame Verfahren für die Identifizierung und sichere und geordnete Rückkehr aller Personen zu etablieren, die die für die Einreise und den Aufenthalt im Gebiet der Staaten der Parteien geltenden Bedingungen nicht (mehr) erfüllen, und die Durchbeförderung von Personen im Geist der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 238 des Erweiterten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Republik Kasachstan einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits1,

IM ANERKENNEN, dass die Parteien alle Anstrengungen unternehmen sollten, um Staatsangehörige von Drittstaaten und Staatenlose, die illegal in ihr Gebiet eingereist sind, in ihre Herkunftsländer oder zuletzt dort ansässig gewesene Länder zurückzuführen,

UNTER BETONUNG der Menschenrechte und -freiheiten und mit der Feststellung, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem internationalen Recht, insbesondere aus der Konvention vom 28. Juli 1951 über den Status der Flüchtlinge2, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte3 vom 16. Dezember 1966 sowie internationalen Auslieferungsabkommen, der Konvention der Vereinten Nationen gegen transnationale organisierte Kriminalität4 und deren Zusatzprotokollen vom 15. November 2000, nämlich das Protokoll zur Verhinderung, Unterdrückung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern5, und das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten zu Land, zu Wasser und in der Luft6 sowie der Konvention über die internationale Zivilluftfahrt7 vom 7. Dezember 1944, unberührt lässt,

haben wie folgt vereinbart:

______________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 35/2020.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idgF.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277589

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