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Anlage 6 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Anlage 6

ANHANG 6

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Umfassende Liste der Dokumente, die als prima facie Beweis für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 4 des Artikels 3 des Abkommens gelten:

  1. Glaubwürdige Zeugenaussagen.
  2. Kopien der im Anhang 5 genannten Dokumente.
  3. Erklärungen der ersuchenden Partei über den Ort und die Umstände, unter denen die betroffene Person nach dem Betreten des Hoheitsgebiets des Staates der ersuchenden Partei festgenommen wurde.
  4. Andere Dokumente oder Informationen, die mit beiderseitiger Zustimmung der Parteien vereinbart wurden.
  5. Erklärungen der betroffenen Person.
  6. Informationen zur Identität und zum Aufenthaltsort der betroffenen Person, die von einer internationalen Organisation bereitgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277586

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