vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 43

Zusätzliche Modalitäten für die Weitergabe von Meerestechnologie

(1) Die Vertragsparteien haben eine gemeinsame langfristige Vision von der Bedeutung einer uneingeschränkten Verwirklichung der Entwicklung und Weitergabe von Technologie für eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten und für die vollständige Erreichung seiner Ziele.

(2) Die Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen erfolgt zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und im Einklang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen sowie den Zielen dieses Übereinkommens.

(3) Die Vertragsparteien fördern und begünstigen wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie an Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, was auch Anreize für Unternehmen und Einrichtungen umfassen kann.

(4) Die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechnologie sowie unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens.

(5) Die nach diesem Teil weitergegebene Meerestechnologie ist angemessen, zweckdienlich und, soweit möglich, zuverlässig, erschwinglich, aktuell, umweltverträglich und in einer für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zugänglichen Form verfügbar, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.

Schlagworte

Konzessionsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277521

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte