Artikel 2
Allgemeines Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277480
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