Artikel 20
Bekanntmachung und vorläufige Überprüfung der Vorschläge
Nach Eingang eines schriftlichen Vorschlags macht das Sekretariat den Vorschlag öffentlich zugänglich und leitet ihn zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weiter. Zweck dieser Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass der Vorschlag die nach Artikel 19 erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der in diesem Teil und in Anlage I beschriebenen als Anhalt dienenden Kriterien. Das Ergebnis der Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht und dem Verfasser des Vorschlags durch das Sekretariat mitgeteilt. Nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung durch das wissenschaftlich-technische Organ übermittelt der Verfasser den Vorschlag erneut an das Sekretariat. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien, macht den erneut übermittelten Vorschlag öffentlich zugänglich und führt die Konsultationen nach Artikel 21 durch.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277498
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