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Artikel 20 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 20

Bekanntmachung und vorläufige Überprüfung der Vorschläge

Nach Eingang eines schriftlichen Vorschlags macht das Sekretariat den Vorschlag öffentlich zugänglich und leitet ihn zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weiter. Zweck dieser Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass der Vorschlag die nach Artikel 19 erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der in diesem Teil und in Anlage I beschriebenen als Anhalt dienenden Kriterien. Das Ergebnis der Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht und dem Verfasser des Vorschlags durch das Sekretariat mitgeteilt. Nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung durch das wissenschaftlich-technische Organ übermittelt der Verfasser den Vorschlag erneut an das Sekretariat. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien, macht den erneut übermittelten Vorschlag öffentlich zugänglich und führt die Konsultationen nach Artikel 21 durch.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277498

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