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Artikel 7 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 7

Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad

In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277366

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