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Artikel 6 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 6

Einmalmaßnahmen

Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277365

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