Artikel 20
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277379
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