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Artikel 20 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 20

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277379

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