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§ 6 Limit-Verordnung 2026/26

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2026

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6.

Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Schlagworte

Schülerin

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013110

Dokumentnummer

NOR40276349

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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